§21a regelt die Helmpflicht in Deutschland

In Deutschland besteht seit 1990 die Helmtragepflicht gemäß Straßenverkehrsordnung §21a. Dort ist niedergeschrieben, dass ein Motorradhelm "geeignet" sein muss. Demnach entsprechen Helme die nach ECE geprüft sind, dem Stand der Technik (also keine Stahl-, Fahrrad-, Arbeitsschutz- oder Bergsteigerhelme). Seit Anfang 2003 ist die ECE 22-05, also die fünfte Novellierung der ECE-Norm in Kraft. Die meisten Helme, die heute im Handel sind entsprechen alle dieser Norm, was durch ein ECE Etikett am Kinnriemen bestätigt wird.

Um diese Norm zu bekommen, werden diese Helme auf folgende Eigenschaften geprüft:

Größe und Form der Dämpfungsschale

Chemische Resistenz der Außenschale Stoßdämpfung an definierten Punkten der Schale durch Falltests Die Größe des Sichtfelds Belastbarkeit des Kinnriemens Absicherung des Kinnriemens Belastbarkeit des Kinnriemenverschlusses Durchdringungswiderstand und Tönung des Visiers (bis 50% Tönung, ausschließlich Tagesnutzung mit Kennzeichnungspflicht) Kinnteildämpfung (sofern ein Kinnteil vorhanden ist) Rotationsbeschleunigung

Das Etikett besagt folgendes E11 050023/P:

E11 - kennzeichnet in welchem Land das o.g. Prüfverfahren absolviert wurde 05 - steht für die akutelle Norm 22-05 0023 - ist die Homologationsnummer /P - dieser Helm wurde mit Kinnschutz geprüft /PN - dies besagt der Helm wurde ohne Kinnschutz geprüft (Jethelme) die restlichen Nummern sind Herstellernummern

Der § 21a StVO zur Helmpflicht

Gemäß § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen." Was ist ein "geeigneter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift?

Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO lautet wörtlich:
"Geeignet sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind." Auf Seite 746 dieses Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984 steht dann, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Die eingängige Bezeichnung: "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)". § 1:"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht." Dann gibt es da noch folgende Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in geeigneter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden." Und dann gibt es noch die:
"Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.